Gastaufnahmevertrag

 

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder – falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war – bereitgestellt worden ist.
  2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrags verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
  3. Im Interesse beider Teile, Gast und Vermieter, ist es ratsam, alle finanziellen Fragen vor Abschluss des Gastvertrags zu klären. Eine gegenseitige schriftliche Bestätigung der getroffenen
  4. Abmachungen vermindert die Möglichkeit von Irrtümern. Die Vorbestellung verpflichtet den Gast zur termingerechten Übernahme der Zimmer.
  5. Bei Nichtinanspruchnahme ist der Gast dem Betrieb zum Schadenersatz (bei Übernachtung mit Frühstück 80%, bei Pensionsvereinbarung 60% des vereinbarten Preises für die Dauer des abgeschlossenen Vertrages) verpflichtet.
  6. Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
  7. Eine Aufhebung des Gastvertrages, also auch eine Abbestellung von Zimmern, kann nur in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen.
  8. Vorzeitige Abreise auf Grund ungünstiger Witterung, Erkrankung oder unvorhergesehener Fälle entbindet den Mieter nicht von der Leistung eines Schadenersatzes. Auch bei Nichtbezug des vom Vermietungsbetrieb vertraglich bereitgestellten Zimmers ist Schadensersatz zu leisten.
  9. Wir empfehlen deshalb den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, die in jedem Reisebüro, direkt beim Vermieter oder unseren Tourist Informationen abgeschlossen werden kann.

Herausgegeben vom Deutschen Hotel-und Gaststättenverband